Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.1989

Geschäftszahl

89/09/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/09/0074 E 20. Oktober 1988 RS 1

Stammrechtssatz

An der Systematik des Paragraph 4, AuslBG ergibt sich, dass der Generalklausel des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG eine selbstständige Bedeutung neben den (speziellen, in Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, - 14 AuslBG taxativ aufgezählten) Bewilligungsvoraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG zukommt.