Verwaltungsgerichtshof
26.09.1991
89/09/0030
GRS wie VwGH E 1991/06/06 90/09/0046 2
Für die Begründung eines Versorgungsanspruches ist nur die Wahrscheinlichkeit, nicht aber die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewißheit gleichgestellt
(Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0250).