Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1993

Geschäftszahl

89/09/0005

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des Paragraph 10, VVG mit den übrigen Vorschriften des Vollstreckungsverfahrens ergibt sich, daß der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Titelbescheid oder die Vollstreckungsverfügung zu unbestimmt oder sonst nicht vollstreckbar ist (Hinweis E 29.9.1960, 327/60, VwSlg 5381 A/1960; E 11.12.1984, 84/04/0054).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

89/09/0078

89/09/0069