Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1991

Geschäftszahl

89/08/0351

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/22 89/08/0349 12

Stammrechtssatz

Kann sich der Beschäftigte wegen des zeitlichen Ausmasses der Beschäftigung oder enger Zeitvorgaben die Arbeitszeit praktisch nicht frei einteilen, so stellt dies bloß ein mögliches Indiz der persönlichen Abhängigkeit dar, die daher dennoch fehlen kann, wenn der Beschäftigte etwa in seinem arbeitsbezogenen Verhalten nicht abhängig ist (Hinweis E 29.9.1986, 82/08/0208).