Verwaltungsgerichtshof
22.01.1991
89/08/0350
GRS wie VwGH E 1991/01/22 89/08/0349 12
Kann sich der Beschäftigte wegen des zeitlichen Ausmasses der Beschäftigung oder enger Zeitvorgaben die Arbeitszeit praktisch nicht frei einteilen, so stellt dies bloß ein mögliches Indiz der persönlichen Abhängigkeit dar, die daher dennoch fehlen kann, wenn der Beschäftigte etwa in seinem arbeitsbezogenen Verhalten nicht abhängig ist (Hinweis E 29.9.1986, 82/08/0208).