Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1991

Geschäftszahl

89/08/0349

Rechtssatz

Die persönliche Leistungspflicht indiziert nicht notwendig persönliche Abhängigkeit, kommt sie doch auch bei eindeutig in Unabhängigkeit ausgeübten Beschäftigungen (etwa: Werkvertrag mit einer Person, auf deren persönliche Arbeitsleistung der Besteller Wert legt) vor.