Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.1991

Geschäftszahl

89/08/0337

Rechtssatz

Die die Verjährungsfrist unterbrechende Wirkung eines Bescheides dauert bis zur Erledigung eines gegen denselben angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fort (Hinweis E 25.9.1990, 90/08/0060).