Verwaltungsgerichtshof
16.04.1991
89/08/0337
GRS wie VwGH E 1991/03/05 89/08/0147 1
Jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient, unterbricht die Verjährung des Feststellungsrechtes gem Paragraph 68, Absatz eins, ASVG (Hinweis E 24.1.1985, 83/08/0095).