Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.1991

Geschäftszahl

89/08/0337

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/05 89/08/0147 1

Stammrechtssatz

Jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient, unterbricht die Verjährung des Feststellungsrechtes gem Paragraph 68, Absatz eins, ASVG (Hinweis E 24.1.1985, 83/08/0095).