Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.1991

Geschäftszahl

89/08/0337

Rechtssatz

Wird jemandem gem Paragraph 810, ABGB die Besorgung und Benützung des Nachlasses überlassen, so kann er als zur Vertretung der juristischen Person Berufener (nämlich des "ruhenden Nachlasses", der nach herrschender zivilrechtlicher Auffassung eine juristische Person ist: vergleiche etwa Koziol-Welser, Bd 1, 6te Auflage, S 58) nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zur Haftung herangezogen werden.