Verwaltungsgerichtshof
16.04.1991
89/08/0337
Wird jemandem gem Paragraph 810, ABGB die Besorgung und Benützung des Nachlasses überlassen, so kann er als zur Vertretung der juristischen Person Berufener (nämlich des "ruhenden Nachlasses", der nach herrschender zivilrechtlicher Auffassung eine juristische Person ist: vergleiche etwa Koziol-Welser, Bd 1, 6te Auflage, S 58) nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zur Haftung herangezogen werden.