Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1991

Geschäftszahl

89/08/0332

Rechtssatz

Die Anfechtung eines Beitragsbescheides aus dem Grund der mangelnden Versicherungspflicht ist grundsätzlich zulässig, weil diese eine Vorfrage der Beitragspflicht bildet.