Verwaltungsgerichtshof
19.03.1991
89/08/0331
Bei den Pflichten, deren Verletzung eine der Voraussetzungen für die Haftung des Vertreters ist, handelt es sich um die Pflicht zur rechtzeitigen Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge namens des Beitragsschuldners und aus dieser Verpflichtung allenfalls resultierende Nebenpflichten (Hinweis E 19.2.1991, 90/08/0016).