Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Geschäftszahl

89/08/0326

Rechtssatz

Der bestellte Verwalter (bzw fallbezogen: die verwaltende Mehrheits- Miteigentümerin) hat (in Ansehung des Hausbesorgerdienstvertrages) notwendigerweise auch die Stellung eines Bevollmächtigten im Sinne der Paragraphen 35, Absatz 3 und 36 Absatz 2, ASVG (und ist daher auch Normadressat der Paragraphen 111 und 112 ASVG), zumal die mit dem Hausbesorgerdienstvertrag verbundenen Rechte und Pflichten (und damit auch jene, die sich aus der gesetzlichen Sozialversicherung ergeben) zur ordentlichen Verwaltung gehören und damit von der Vertretungsmacht des Verwalters umfaßt sind.

Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs 2 ASVG sind hingegen alle

Miteigentümer, und zwar (zufolge § 839 ABGB) anteilig. Der

sozialversicherungsrechtliche Dienstgeber des Hausbesorgers

entspricht somit im Ergebnis aus dem arbeitsrechtlichen

Arbeitgeber iS des Hausbesorgergesetzes (vgl EvBl 1979/133 = Arb

9773 = DRdA 1981, 39, mit zustimmender Besprechung von Welser -

Cermak).