Verwaltungsgerichtshof
19.06.1990
89/08/0326
Unabhängig von der Frage, ob einem in der Rechtsordnung behandelten "Gebilde" Rechtspersönlichkeit (schlechthin) zukommt oder nicht, kann der Gesetzgeber aber den Mitgliedern einer solchen Rechtsgemeinschaft gemeinsam Rechte und Pflichten zuweisen. Dies ist nicht nur in Ansehung der Paragraphen 828, ff ABGB, sondern (teilweise als Folge der dadurch geschaffenen privatrechtlichen Verfügungslage) auch im Steuerrecht und auch im Sozialversicherungsrecht der Fall.