Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Geschäftszahl

89/08/0326

Rechtssatz

Nach herrschender Rechtsprechung ist es auch bei schlichtem Miteigentum jedem der Miteigentümer verwehrt, selbständig Verwaltungshandlungen vorzunehmen, sobald ein Verwalter bestellt ist (EvBl 1965/125; SZ 42/1; SZ 42/68; MietSlg 38063).