Verwaltungsgerichtshof
19.06.1990
89/08/0326
Nach herrschender Rechtsprechung ist es auch bei schlichtem Miteigentum jedem der Miteigentümer verwehrt, selbständig Verwaltungshandlungen vorzunehmen, sobald ein Verwalter bestellt ist (EvBl 1965/125; SZ 42/1; SZ 42/68; MietSlg 38063).