Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Geschäftszahl

89/08/0326

Rechtssatz

Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kommt keine Rechtspersönlichkeit zu, weshalb jeder Wohnungseigentümer Dienstgeber eines im Hause beschäftigten Hausbesorgers iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG ist.