Verwaltungsgerichtshof
19.06.1990
89/08/0326
Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kommt keine Rechtspersönlichkeit zu, weshalb jeder Wohnungseigentümer Dienstgeber eines im Hause beschäftigten Hausbesorgers iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG ist.