Verwaltungsgerichtshof
19.06.1990
89/08/0326
Ein Dienstgeber kann nicht gleichzeitig sein eigener Dienstnehmer sein. Eine Person ist aber nicht in diesem Sinn Dienstgeber iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG, wenn ihr als (einzelner) Minderheitseigentümer nicht jener Einfluß auf die Verwaltung zukommt, der es gestatten würde, sie für die Erfüllung der einem Dienstgeber nach den Bestimmungen des ASVG obliegenden Pflichten verantwortlich zu machen.