Verwaltungsgerichtshof
24.04.1990
89/08/0318
GRS wie 1878/69 B 19. März 1970 RS 2
Die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt hat, macht einen formellen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich, weil es über das Ende des Beschwerdeverfahrens hinaus keine aufschiebende Wirkung mehr geben kann.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/08/0320
89/08/0319