Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1990

Geschäftszahl

89/08/0318

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1878/69 B 19. März 1970 RS 2

Stammrechtssatz

Die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt hat, macht einen formellen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich, weil es über das Ende des Beschwerdeverfahrens hinaus keine aufschiebende Wirkung mehr geben kann.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/08/0320

89/08/0319