Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1990

Geschäftszahl

89/08/0312

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/08/0211 E 26. Jänner 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Ob ein Anspruch auf eine Sonderzahlung besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Nach diesen Grundsätzen bleibt aber die Regelung der Frage, ob ein Angestellter überhaupt einen solchen Anspruch hat, unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen und in welchem Umfang er besteht und wann er fällig ist, sofern nicht eine gesetzliche Grundlage besteht (Paragraph 16, AngG allein reicht dazu nicht aus), einer Vereinbarung (Einzel- oder Kollektivvertrag), mangels einer solchen dem Ortsgebrauch überlassen. (Hinweis auf E vom 18. September 1963, 0872/63)