Verwaltungsgerichtshof
22.01.1991
89/08/0289
Bei der Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung kommt dem Umstand, daß der Beschäftigte (hier Werbeleiter) zumindest einen Teil des dem Betriebsinhaber zukommenden Betriebsrisikos mitgetragen hat (Bezahlung der Miete des Geschäftslokales, anteilige Kostentragung bei Verwendung von Firmenkraftfahrzeugen), eine maßgebende Bedeutung zu.