Verwaltungsgerichtshof
22.01.1991
89/08/0289
Tritt die für abhängige Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung, die durch Weisungen, Überwachungen, Regelung von Arbeitszeit und Arbeitsfolge zum Ausdruck kommt, nicht so sinnfällig zutage, daß schon daraus eine eindeutige Beurteilung des Beschäftigungsbildes möglich wäre, so kommt auch anderen Kriterien, etwa der Ermittlung des Entgeltanspruchs und der allfälligen Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel maßgebende Bedeutung zu; bei einem Zusammentreffen gegensätzlicher Merkmale entscheidet sodann das Überwiegen (Hinweis E 25.9.1990, 90/08/0270- 0274).