Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1990

Geschäftszahl

89/08/0282

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage der unterschiedlichen Behandlung echter Halbtagsbeschäftigung und sonstiger Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Wochenstunden nach dem KollV für das Friseurgewerbe.