Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1990

Geschäftszahl

89/08/0282

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 9, Ziffer 4, KollV für das Friseurgewerbe behandelt nicht eine tageweise Beschäftigung, sondern den Fall einer regelmäßigen, dauernden Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 30 Stunden und ordnet für diese Beschäftigungsverhältnisse an, daß sie nach dem (höheren) jeweils gültigen Stundenlohn für Aushelfer zu entlohnen sind, sofern es sich nicht um eine Halbtagsbeschäftigung gemäß Absatz 3, handelt. Der Fall der tageweisen Aushilfstätigkeit im engeren Sinn ist in Paragraph 9, des KollV nicht geregelt.