Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1990

Geschäftszahl

89/08/0282

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0677/76 E 14. Dezember 1979 VwSlg 9990 A/1979 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 44, Absatz eins, ASVG bzw Paragraph 49, Absatz eins, ASVG stellen es auf den Anspruchslohn ab, also auf seinen Lohn, auf den der einzelne Dienstnehmer Anspruch hat. Auszahlungsmodalitäten können diesen Anspruch nicht ändern.