Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1991

Geschäftszahl

89/08/0279

Rechtssatz

Paragraph 42, Absatz 3, ASVG gestattet es ausdrücklich, daß der Sozialversicherungsträger zum Zweck der Schätzung der Arbeitszeit einen Teil der in Betracht kommenden Dienstnehmer befragt und auf der Grundlage des sich daraus ergebenden Sachverhaltes die Schätzung auch für die anderen, gleichartig Versicherten vornimmt.