Verwaltungsgerichtshof
22.01.1991
89/08/0279
Auf die tägliche bzw wöchentliche Normalarbeitszeit iSd Paragraphen 3 bis 5 AZG sind bei Lenkern und Beifahrern von Kfz auch solche Zeiten außerhalb der eigentlichen Lenkzeiten als Arbeitszeit anzurechnen, die mit einer geringeren Beanspruchung einhergehen, wie etwa bloße Arbeitsbereitschaft.