Verwaltungsgerichtshof
12.11.1991
89/08/0262
Für die Beurteilung der Dienstgebereigenschaft ist es gleichgültig, ob die Betriebsmittel kraft Eigentums oder sonstigen Gebrauchsrechtes zur Verfügung stehen (Hinweis E 5.3.1958, 1506/54) (hier: zur Frage der Dienstgebereigenschaft eines Landes -
Bundeslandes - gegenüber Arbeitern, die bei Bauvorhaben von Bringungsgemeinschaften eingesetzt sind).