Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.1991

Geschäftszahl

89/08/0262

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Dienstgebereigenschaft ist es gleichgültig, ob die Betriebsmittel kraft Eigentums oder sonstigen Gebrauchsrechtes zur Verfügung stehen (Hinweis E 5.3.1958, 1506/54) (hier: zur Frage der Dienstgebereigenschaft eines Landes -

Bundeslandes - gegenüber Arbeitern, die bei Bauvorhaben von Bringungsgemeinschaften eingesetzt sind).