Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.1991

Geschäftszahl

89/08/0262

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/22 89/08/0016 1

Stammrechtssatz

Die Dienstgebereigenschaft im Sinne des Paragraph 35, ASVG ist in Abhängigkeit von der Beantwortung der Frage zu beurteilen, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften berechtigt und verpflichtet wird, wen also demnach das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft.