Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1990

Geschäftszahl

89/08/0248

Rechtssatz

Artikel 18, des Kapitel 2 des Abkommens über Soziale Sicherheit ("Pensionsversicherung") ermöglicht eine Zusammenrechnung der österreichischen mit den jugoslawischen Versicherungszeiten ausschließlich für die (leistungsrechtlichen) Fragen des Erwerbs, der Aufrechterhaltung und des Wiederauflebens eines Leistungsanspruches, nicht aber für die Herstellung der Voraussetzungen der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung.