Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1990

Geschäftszahl

89/08/0244

Rechtssatz

Im Hinblick auf den zwingenden Ausbildungszweck des Paragraph 9, Absatz eins, BAG ist eine (gemäß Paragraph 1164, ABGB an sich mögliche) Abdingung des Paragraph 1155, ABGB im Sinne einer bloßen Bezahlung der tatsächlichen Arbeitszeit auch "für die Fälle des zwingenden Ausbildungsausfalles infolge Schlechtwetters" unzulässig.