Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1992

Geschäftszahl

89/08/0238

Rechtssatz

Was die Annahme einer generellen Vertretungsmöglichkeit des Erstmitbeteiligten anlangt, so kann der belangten Behörde darin allerdings nicht gefolgt werden. Richtig ist, daß eine generelle Vertretungsmöglichkeit (anstelle der persönlichen Arbeitspflicht) ein Dienstverhältnis ausschließt (Hinweis E 24.11.1988, 86/08/0255). Dies gilt daher nicht für die bloße Befugnis, sich in bestimmten Einzelfällen, wie zB im Falle eines Urlaubes, vertreten zu lassen (Hinweis E 16.4.1991, 90/08/0117).