Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1992

Geschäftszahl

89/08/0238

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/16 90/08/0153 8

(hier: Eine mit einfachen Arbeiten beschäftigte Person "Hausdiener")

Stammrechtssatz

Eine mit Arbeiten im Haushalt, großteils in Abwesenheit des Empfängers der Arbeitsleistung beschäftigte Person ist im arbeitsbezogenen Verhalten nicht schon dadurch persönlich unabhängig, daß sich aufgrund ihrer Erfahrungen und/oder der Natur der zu verrichtenden Arbeiten Weisungen über die Reihenfolge und den näheren Inhalt dieser Arbeiten erübrigen, die Beschäftigte somit den Arbeitsablauf selbst bestimmt, sofern sie nur der stillen Autorität des Empfängers der Arbeitsleistung, dh, seinem Weisungsrecht und Kontrollrecht unterliegt (Hinweis E 3.7.1990, 88/08/0293).