Verwaltungsgerichtshof
20.02.1992
89/08/0238
GRS wie VwGH E 1991/04/16 90/08/0153 8
(hier: Eine mit einfachen Arbeiten beschäftigte Person "Hausdiener")
Eine mit Arbeiten im Haushalt, großteils in Abwesenheit des Empfängers der Arbeitsleistung beschäftigte Person ist im arbeitsbezogenen Verhalten nicht schon dadurch persönlich unabhängig, daß sich aufgrund ihrer Erfahrungen und/oder der Natur der zu verrichtenden Arbeiten Weisungen über die Reihenfolge und den näheren Inhalt dieser Arbeiten erübrigen, die Beschäftigte somit den Arbeitsablauf selbst bestimmt, sofern sie nur der stillen Autorität des Empfängers der Arbeitsleistung, dh, seinem Weisungsrecht und Kontrollrecht unterliegt (Hinweis E 3.7.1990, 88/08/0293).