Verwaltungsgerichtshof
24.04.1990
89/08/0237
Unterlassung der Einvernahme beantragter Zeugen bildet dann keinen Verfahrensmangel, wenn der Beweisführer nicht erklärt, zu welchem Beweisthema er die beantragten Zeugen vernommen haben will (Hinweis auf E 28.2.1985, 84/02/0158).