Verwaltungsgerichtshof
05.03.1991
89/08/0223
Masseverwalter im Konkurs und Sachwalter im Zwangsausgleich, sofern ihm der Schuldner sein Vermögen zur Verwaltung und Verwertung übergibt ("Treuhandausgleich") sind "zur Vertretung juristischer Personen" Berufene iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG; letzterer ungeachtet eines gewissen Elements gewillkürter Vertretung deshalb, weil nach Paragraph 157 e, Absatz 3, KO während seiner Tätigkeit die sonst vertretungsbefugten Organe der Schuldnergesellschaft solches nicht sind (Hinweis E 24.10.1989, 89/08/0044).