Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.1990

Geschäftszahl

89/08/0217

Rechtssatz

Gegen die Gleichbehandlungspflicht bei der Begleichung von Beitragsschulden verstößt der Geschäftsführer, der Beitragsschulden bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet, auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Beitragsschuldnerin zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, er aber (zumindest fahrlässig) diese Mittel nicht anteilig für die Begleichung aller (im obigen Sinn gleichzubehandelnden) Verbindlichkeiten verwendet und dadurch die Beitragsschulden im Verhältnis zu den anderen Verbindlichkeiten schlechter behandelt hat; insoweit ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt. (Daher keine Haftung für den Differenzbetrag.)

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):

98/08/0191 E VS 12. Dezember 2000 VwSlg 15528 A/2000 RS 9; (RIS: abwh)