Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.1990

Geschäftszahl

89/08/0204

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0678/65 E 6. Juli 1965 VwSlg 6744 A/1965 RS 3

Stammrechtssatz

Dem obsiegenden Beschwerdeführer gebührt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Ersatz des Einheitssatzes und der Umsatzsteuer nicht.

(Auch kein Anspruch auf Einheitssatz für Nebenleistungen).