Verwaltungsgerichtshof
27.03.1990
89/08/0204
GRS wie 0678/65 E 6. Juli 1965 VwSlg 6744 A/1965 RS 3
Dem obsiegenden Beschwerdeführer gebührt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Ersatz des Einheitssatzes und der Umsatzsteuer nicht.
(Auch kein Anspruch auf Einheitssatz für Nebenleistungen).