Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.1990

Geschäftszahl

89/08/0198

Rechtssatz

Wurde vom Geschäftsführer nicht behauptet, an der nicht rechtzeitigen Beitragsentrichtung ohne sein Verschulden gehindert worden zu sein, kann am Vorliegen eines objektiven Schadens der Gebietskrankenkasse, eines Verschuldens des Geschäftsführers und des Rechtswidrigkeitszusammenhanges (Hinweis E 7.6.1989, 88/13/0127 - 0132) zwischen der Unterlassung des Geschäftsführers und dem eingetretenen Schaden kein Zweifel bestehen.