Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.1990

Geschäftszahl

89/08/0198

Rechtssatz

Die Haftung des Geschäftsführers gem Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung - für deren Beurteilung die von Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 9 und Paragraph 80, BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden können (Hinweis E 14.4.1988, 88/08/0025) - kann zB darin liegen, daß der Geschäftsführer die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt läßt (Hinweis E 25.4.1989, 89/08/0013).

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):

98/08/0191 E VS 12. Dezember 2000 VwSlg 15528 A/2000 RS 9; (RIS: abwh)