Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1992

Geschäftszahl

89/08/0195

Rechtssatz

Die - arbeitsrechtlich zulässige - Vereinbarung eines im Verhältnis zum verordneten Mindestlohn aliquotierten monatlichen Bruttobarlohnes für ein bloß 20 Stunden pro Woche beschäftigtes Kindermädchen ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 24, Absatz 2, ArbVG und Paragraph 3, Ziffer 9, der MindestlohntarifV Hausgehilfen Hausangestellte Leoben an Paragraph 2, Abschnitt B, nicht Paragraph 2, Abschnitt A, legcit zu messen, weil "Verpflegung und Wohnung beim Arbeitgeber iSd Paragraph 2, Abschnitt A legcit an die Aufnahme in die Hausgemeinschaft anknüpft, von der auch das HGHAngG ausgeht.

Beachte

Besprechung in:

DRdA 1992/4, 269;