Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1989

Geschäftszahl

89/08/0189

Rechtssatz

In den Fällen, in denen mit einem Meldeverstoß eine Beitragsnachentrichtung verbunden ist, ist ein Beitragszuschlag in der Mindesthöhe der Verzugszinsen, die ohne seine Vorschreibung für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären, festzusetzen.