Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.1991

Geschäftszahl

89/08/0188

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/19 90/08/0139 10

Stammrechtssatz

Der einzelne Krankenversicherungsträger hat einen Rechtsanspruch auf gesetzmäßige Verteilung der Krankenversicherungsbeiträge iSd Paragraph 73, Absatz 4, ASVG bzw das Recht, eine Verletzung dieser Rechte durch Beschwerde an den VwGH geltend zu machen; dies einerseits unter dem Blickwinkel der von ihm kraft Gesetzesauftrages durchzuführenden Krankenversicherung der Pensionisten, andererseits, weil sein (zunächst) wirtschaftliches Interesse an der Erlangung ausreichender finanzieller Mittel maßgebend bei der Schaffung des Paragraph 73, Absatz 4, ASVG berücksichtigt worden ist, welches dadurch als rechtliches (Individual)interesse zur Rechtsverfolgung befugt.