Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.1991

Geschäftszahl

89/08/0188

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/19 90/08/0139 6

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf den in den Verwaltungsverfahrensgesetzen institutionalisierten, mit einer Reihe von Rechtsschutzgarantien für die Partei ausgestatteten Rechtserzeugungsvorgang ist bei einem Verwaltungsakt im Zweifel von einem Bescheid als dem rechtsschutzfreundlicheren Rechtssetzungsinstrument auszugehen

(Hinweis Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht 1, 151).