Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1990

Geschäftszahl

89/08/0178

Rechtssatz

Für die Bejahung einer persönlichen Abhängigkeit genügt es, wenn die - wenn auch nur während eines Teilzeitraumes der Normalarbeitszeit (Teilzeitbeschäftigung) - übernommene Verpflichtung zu einer ihrer Art nach bestimmten Arbeitsleistung den Arbeitenden während dieser Zeit so in Anspruch nimmt, daß er über diese Zeit auf längere Zeit nicht frei verfügen kann und ihre Nichteinhaltung daher einen Vertragsbruch mit entsprechenden rechtlichen Konsquenzen (disziplinäre Verantwortlichkeit) darstellt.