Verwaltungsgerichtshof
27.11.1990
89/08/0178
Eine nur innerhalb enger Grenzen mögliche Befugnis, Beginn und Ende der Arbeitszeit festzulegen - im vorliegenden Fall war die Arbeitnehmerin als Abwäscherin und Raumpflegerin in einem Gastlokal teilbeschäftigt - schließt die durch diese und während dieser Teilbeschäftigung gegebene Ausschaltung ihrer Bestimmungsfreiheit nicht aus (Hinweis E 3.7.1990, 88/08/0293).