Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1990

Geschäftszahl

89/08/0165

Rechtssatz

Pensionsrechtliche Nachteile, die in der Sphäre des Arbeitnehmers liegen und mit dem gegenständlichen Arbeitsvertrag in keinem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, sind beim Günstigkeitsvergleich nicht zu berücksichtigen, weil bei diesem zwar auf den Einzelfall abzustellen ist (Hinweis 17.5.1984, 81/08/00007), dies aber unter Zugrundelegung objektiv sozialpolitischer Wertmaßstäbe und nicht der subjektiven Einschätzung des Arbeitnehmers. Unmaßgeblich ist danach auch, ob der Arbeitgeber ein kollektivvertragliches Entgelt hätte bezahlen können.