Verwaltungsgerichtshof
18.12.1990
89/08/0165
Pensionsrechtliche Nachteile, die in der Sphäre des Arbeitnehmers liegen und mit dem gegenständlichen Arbeitsvertrag in keinem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, sind beim Günstigkeitsvergleich nicht zu berücksichtigen, weil bei diesem zwar auf den Einzelfall abzustellen ist (Hinweis 17.5.1984, 81/08/00007), dies aber unter Zugrundelegung objektiv sozialpolitischer Wertmaßstäbe und nicht der subjektiven Einschätzung des Arbeitnehmers. Unmaßgeblich ist danach auch, ob der Arbeitgeber ein kollektivvertragliches Entgelt hätte bezahlen können.