Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1990

Geschäftszahl

89/08/0165

Rechtssatz

Verstößt die Einzelvereinbarung über die Entgelthöhe gegen eine Norm kollektiver Rechtsgestaltung, ist sie insoweit nichtig (teilnichtig). An die Stelle der nichtigen Lohnabrede tritt der Lohnsatz der kollektiven Rechtsquelle vergleiche OHG WBl 1990, 272).