Eine Krankheit, die eine Person hinderte, Versicherungszeiten (hier: Schulzeiten) zurückzulegen, zählt zu den Gründen des § 502 Abs 6 ASVG.Eine Krankheit, die eine Person hinderte, Versicherungszeiten (hier: Schulzeiten) zurückzulegen, zählt zu den Gründen des Paragraph 502, Absatz 6, ASVG.