Verwaltungsgerichtshof
16.01.1990
89/08/0163
Wurde eine Begünstigung für bestimmte Zeiten wegen Arbeitslosigkeit im Inland und Ausland nach Paragraph 502, Absatz 6, ASVG in der Fassung 1986/111 rechtskräftig abgewiesen, so steht einer solchen Begünstigung trotz Änderung des Paragraph 502, Absatz 6, ASVG durch die 44. ASVG-Nov 1987/609 das Verfahrenshindernis der "entschiedenen Sache" entgegen. Eine Begünstigung für Zeiten der Auswanderung nach Paragraph 502, Absatz 6, ASVG in der Fassung 1987/609 ist auch dann zulässig, wenn sie sich teilweise mit Zeiten der Arbeitslosigkeit im Ausland nach der Auswanderung decken.