Verwaltungsgerichtshof
19.09.1989
89/08/0154
GRS wie 0335/75 E 23. Oktober 1975 RS 3
Das Beschäftigungsverhältnis eines leitenden Angestellten unterscheidet sich vielfach von dem eines durchschnittlichen Angestellten. An leitende Angestellte werden vielfach bezüglich Aufsicht und Disziplinarmittel besondere Maßstäbe angelegt. Leitende Angestellte, die über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, unterliegen anders als durchschnittliche Angestellte der sogenannten "stillen Autorität" des DGs, dh diese Überwachung wird nicht stets nach außen erkennbar ausgeübt.