Verwaltungsgerichtshof
05.03.1991
89/08/0147
AusfzF, wieso Paragraph 8, BG über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl 1952/13, nicht so verstanden werden kann, daß damit in den Fällen der Einhebung von Wohnbauförderungsbeiträgen durch der Krankenversicherungsträger nur eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des Krankenversicherungsträgers eingerichtet werden sollte, oder dessen Zuständigkeit doch wenigstens auf Streitigkeiten über die "Beitragspflicht" iSd Paragraph 2, BG über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl 1952/13 beschränkt sein sollte.