Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1991

Geschäftszahl

89/08/0147

Rechtssatz

Nach Paragraph 8, BG über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl 1952/13 entscheidet im Streit über die Beitragspflicht der Landeshauptmann; ohne Differenzierung danach, ob die Wohnbauförderungsbeiträge von einem Versicherungsträger einzuheben (Paragraph 5, Absatz eins, leg cit) oder vom Dienstgeber direkt an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds abzuführen sind (Paragraph 6, Absatz eins, leg cit).